Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 29.06.2011 - 3 U 52/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines ursprünglichen Subunternehmers auf Nutzungsentgelt für die Nutzung von Hausanschlussstationen durch den Vermieter bei Eintritt in einen bestehenden Wärmeliefervertrag; Wirksamkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung von Mietverträgen und ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nachvertragliche Mitwirkungspflichten können auch Dritte treffen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Nachvertragliche Mitwirkungspflichten können auch Dritte treffen! (IMR 2012, 1021)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 24.02.2010 - 1 O 130/08
- OLG Brandenburg, 29.06.2011 - 3 U 52/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07
Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2011 - 3 U 52/10
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch nach Beendigung eines Vertrages noch nachvertragliche Mitwirkungspflichten bestehen können, die sich im Einzelfall aus der Eigenart und den besonderen Belangen der Parteien, etwa in Form eines durch eine Versorgungssperre drohenden besonders hohen Schadens, ergeben können (vgl. BGH NJW 2009, 1947, 1948;… Münchener Kommentar/ Ernst, BGB, 5. Aufl., § 280 Rn. 110). - OLG Brandenburg, 24.03.2010 - 3 U 146/09
Räumungspflicht von Haupt- und Untermieter nach Kündigungserklärung, …
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2011 - 3 U 52/10
Eine Mitwirkungspflicht traf hier auch ungeachtet der Tatsache, dass ein Wärmeversorgungsvertrag zwischen den Parteien nicht bestand und die Beklagte zu 2. lediglich als Dritter i.S.d. § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet war, auch die Beklagte zu 2. Denn dadurch, dass ihr von der Beklagten zu 1. die angemieteten Räume zur Nutzung überlassen worden sind, hat sie zugleich kraft Gesetzes (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 24.03.2010 - 3 U 146/09, juris Rdn. 13) gegenüber der Klägerin gesamtschuldnerisch die Verpflichtung zur Rückgabe nach Ablauf des Mietvertrages übernommen und damit ferner die in diesem Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Rückgabe bestehenden Mitwirkungspflichten. - LG Siegen, 01.03.2010 - 1 O 94/08
Produkthaftung, Arbeitsunfall
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2011 - 3 U 52/10
Die Klägerin erwirkte gegenüber den Beklagten mit Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20.08.2008, Az.: 1 O 94/08, eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Hausanschlussstationen in den streitgegenständlichen Objekten weiterhin zur Verfügung zu stellen, Handlungen zu unterlassen, welche die Wärme- und Warmwasserversorgung der vorgenannten Liegenschaften gefährden könnten, die Wärme- und Warmwasserversorgung der Liegenschaften durch die Klägerin sowie den Zutritt der Klägerin und ihrer Beauftragten in die Kellerräume zu dulden bis zur Entfernung der Hausanschlussstationen in den Kellerräumen im Rahmen einer Zwangsräumung oder einer einvernehmlichen Übergabe der Kellerräume einschließlich Demontage der Hausanschlussstationen durch die Beklagten an die Klägerin, je nachdem was eher eintritt.